„Klimaneutral“ als Werbeaussage mit Hinweis erlaubt

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar.
Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.

Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produkts versteht, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z. B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne. Das gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei.

Ob sich der Begriff der Klimaneutralität auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich. Die Werbung beider Herstellerfirmen sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.

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