Der 29. Zivilsenat zeigte sich am gestrigen Donnerstag der Ansicht, dass zwischen den Produkten eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die entscheidenden Punkte waren, ob sich die jeweiligen Goldtöne der Hasen-Verpackungen zum einen ähnlich genug sind und zum anderen, ob die Verbraucher dadurch ein entscheidendes Signal erhalten, von welchem Produzenten die Hasen stammen. Unterschiede in Farbton und Design sowie die Beschriftung mit dem Namen des Herstellers reichten nach Ansicht des Senats nicht aus, um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der von Lindt & Sprüngli verwendete Goldton Markenschutz genießt und damit einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts widersprochen. Daher musste der Fall nun noch einmal neu aufgerollt werden.