Damit hob das Bundesgericht ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau auf, das im vergangenen Jahr die Beschwerde von Lindt & Sprüngli gegen Lidl noch abgewiesen hatte. Der Lindt-Hase sei als sogenannte Formmarke geschützt, begründete das Bundesgericht sein aktuelles Urteil. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat das Bundesgericht eine von Lindt & Sprüngli selbst in Auftrag gegebene Umfrage zugelassen. Demnach würden die von Lindt markenrechtlich geschützten Formen von einem ganz erheblichen Teil des Publikums dem Konzern zugeordnet. Es sei erwiesen, dass der Lindt-Hase beim Publikum allgemeine Bekanntheit erlangt habe und sich die hinterlegten Formmarken somit im Verkehr durchgesetzt hätten.