Süßwarenfachgeschäfte zählen in Bayern zu den Läden des täglichen Bedarfs
Die Neuregelungen der 15. BayIfSMV des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege haben heute eine Positivliste für den Einzelhandel veröffentlicht, die unter anderem klarstellt, wann ein Ladengeschäft mit Mischsortiment noch als Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs gilt.
Von der 2G-Regel ausgenommen sind die Einzelhandelsgeschäfte des täglichen Bedarfs. Zu der Teilbranche „Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung“ zählen auch Lebensmittelspezialgeschäfte (z. B. Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte).