Dr. Stephan Goltermann, Direktor des Landesamtes, sagte: „Alle Schokoladen erfüllten die Anforderungen der Kakao-Verordnung. Trotzdem mussten zwei aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. Eine Probe war darüber hinaus unzulässig gefärbt und wies eine irreführende Angabe des Zuckergehaltes auf.“
Das LALLF untersucht regelmäßig stichprobenartig Schokoladenerzeugnisse. Verpackte Lebensmittel müssen unter anderem den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen. Zudem ist bei Schokolade gemäß Kakao-Verordnung die Angabe des Kakaogehaltes Pflicht. Er spiegelt den Gehalt an verarbeiteten Kakaobohnen und zugesetzter Kakaobutter im Schokoladenanteil des Erzeugnisses wider. Vollmilchschokolade muss mindestens 30 % enthalten.