Lindt wollte es der Confiserie Heilemann in Woringen untersagen, Schokoladenhasen in Goldfolie zu verpacken. Das OLG München entschied in zweiter Instanz, dass die Verkehrsgeltung des Goldtons der Goldhasen trotz der Ergebnisse eines Verkehrsgutachtens nicht angenommen werden könne. Das Gutachten trage dem Umstand nicht Rechnung, dass Lindt die goldene Farbe nicht generell verwende, sondern lediglich für den Lindt Goldhasen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Soweit eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke bisher angenommen wurde, handelt es sich dagegen um Fälle, in denen die Unternehmen eine bestimmte Farbe als Hausmarke und nicht nur für ein bestimmtes Produkt verwendet haben, etwa Lila für Milka oder Magenta für Telekom. Lindt verwendet den Goldton, für den sie die Benutzungsmarke beansprucht, dagegen nicht als Hausfarbe für verschiedene von ihr vertriebene Schokoladenhasen, sondern lediglich für den Lindt Goldhasen.
Die außergewöhnliche Bekanntheit des Lindt Goldhasen begründet laut OLG keine Verkehrsgeltung der Farbe des Goldhasen. Somit liegt in der großflächigen Benutzung der Farbe Gold durch die Confiserie Heilemann keine markenmäßige Benutzung der goldenen Farbe. Die goldene Farbe hat allein weder als Marke Verkehrsgeltung erlangt noch verwendet die Confiserie Heilemann sie markenmäßig.