Der vzbv hatte 2012 eine Unterlassungsklage gegen Ragolds vor dem Landgericht Rostock angestrengt. Die Bezeichnung des Produkts Velamints peppermint als „sweetened with Stevia“ und die Abbildung eines Stevia-Blatts auf der Verpackung seien irreführend und daher rechtlich unzulässig, so die Argumentation des Verbands. Das Landgericht Rostock hat indes die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Anschließend haben das Oberlandesgericht Rostock und jetzt auch der Bundesgerichtshof die Berufung des vzbv zurückgewiesen. Wie Ragolds vor Gericht darlegte, sind im Zutatenverzeichnis „Stevioglycoside (Stevia-Extrakt)“ aufgeführt. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung des verwendeten Süßungsmittels sei eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen. Das Unternehmen ist nach den eigenen Worten „sehr zufrieden mit dem Ausgang des Rechtsstreits, in dessen Verlauf der gegen uns zu Unrecht erhobene Irreführungsvorwurf vollständig entkräftet wurde“.